1.Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "VW Corrado Club Schweiz", nachstehend als CCS bezeichnet, besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art.60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Normen des Zivilgesetzbuches über Vereine sind auf diese Vereinigung anwendbar, soweit sie durch die nachfolgenden statutarischen Bestimmungen nicht abgeändert werden.
Art. 2
Der Sitz des CCS befindet sich in Fällanden.
Art. 3
Der Zweck des CCS besteht, unter Ausschluss jeder geschäftlichen Tätigkeit, in:
- Den Mitgliedern eine Ansprechstation bieten, bei der sie Erfahrungen austauschen, Probleme lösen und allgemein alle fragen rund um den Corrado diskutieren können.
- der Beschaffung von Auto-Zubehör/ Teile zu günstigen Bedingungen.
- Die Freude am gemeinsamen Hobby fördern und unterstützen.
- Gemeinsam Treffen besuchen, veranstalten und gemeinsame Unternehmungen.
2.Mitgliedschaft
Art. 1
Der CCS besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehren- Mitgliedern.
Art. 2
Grundsätzlich ist jedermann mitgliedsberechtigt. Der Vorstand kann jedoch im Zweifelsfalle über die Aufnahme entscheiden. Er kann diese ohne Angaben von Gründen ablehnen.
Art. 3
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes Personen ernannt werden, die dem Verein einen besonderen Dienst erwiesen haben. Die Ernennung steht der Vereinsversammlung zu.
Art. 4
Als Passivmitglieder können Einzelpersonen, oder Firmen aufgenommen werden, die mindestens den von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag entrichten.
3.Organe
Art. 1
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Revisoren
3.1.Die Generalversammlung
Art. 1
Die ordentliche Generalversammlung besteht aus den Aktiv-, Ehren- und Passivmitgliedern. Sie findet in der Regel im ersten Quartal statt. Die Einladung dazu hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Generalversammlung ist für alle Mitglieder obligatorisch und im Falle einer unentschuldigten Absenz wird eine Busse von Fr. 50.- auferlegt.
Die Anträge sind dem Vorstand spätestens 7 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen. Wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für notwendig erachtet oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder dies schriftlich verlangt, wird eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.
Der Präsident, Vizepräsident oder ein anderes vom Vorstand bezeichnetes Mitglied leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen.
Art. 2
Die ordentliche Vereinsversammlung behandelt folgende Geschäfte:
- Wahl der/des Stimmenzähler
- Protokoll der letzten Vereinsversammlung
- Jahresbericht des Präsidenten
- Jahresrechnung, Bericht des Kassiers
- Jahresprogramm
- Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Wahlen
- Präsident
- Vize Präsident
- Kassier
- Sekretär
- mindestens ein Beisitzer
- mindestens ein Revisor
- Ernennung von Ehrenmitglieder
- Statutenänderungen
- Beschluss über Anträge von Mitgliedern
3.2.Der Vorstand
Art. 1
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Ihm gehören an: Präsident, Vizepräsident, Sekretär und der Kassier. Sie haben volles Stimmrecht. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Art. 2
Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein und vertritt diesen nach aussen.
Art. 3
Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten nach Bedürfnis oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen.
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Die Beschlüsse werden mit dem einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.
Der Vizepräsident vertritt im Verhinderungsfalle den Präsidenten.
Der Sekretär führt ein Mitgliederverzeichnis. Er führt die Protokolle der Vorstandssitzung und der Generalversammlung.
Art. 4
Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zu Fr. 500.- zu bestimmen.
Die an den Verein gerichteten Rechnungen sind vom Präsidenten visiert dem Kassier zur Zahlung anzuweisen.
Art. 5
Die für den Verein verbindliche Unterschrift führt der Präsident oder Vizepräsident in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied.
4.Rechte und Pflichten
Art. 1
Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Statuten in allen Teilen folge zu leisten und nach besten Kräften zur Förderung und Bestehen des Clubs beizutragen.
Art. 2
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge vor die Versammlung zu bringen und darüber Abstimmung zu verlangen. Die Anträge müssen schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden.
Um sich in den Vorstand wählen zu lassen, müssen die Kandidaten vom Vorstand durch die Mehrheit gewählt werden.
Alle Mitglieder haben das volle Stimmrecht.
Art. 3
Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzt, müssen vom Vorstand ermahnt werden.
Austritt und Ausschluss haben den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge.
Bereits bezahlte Vereinsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
5.Finanzen
Art. 1
Die Einnahmen des Clubs bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Sponsorenbeiträgen
Art. 2
Die Mitgliederbeiträge sind so festzulegen, dass eine dem Vereinszweck entsprechende, ausgeglichene Finanzlage besteht.
Art. 3
Für Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Vermögen des Vereins, persönliche Haftbarkeiten der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 4
Mitgliederbeiträge müssen 30 Tage nach der GV bezahlt sein. Ist der Beitrag bis zum Ablaufen dieses Datums nicht bezahlt und auch keine schriftliche Austrittserklärung vorhanden, so erfolgt nach einer Zahlungserinnerung die sofortige Club-Ausschliessung!
Art. 5
Die Mitgliederbeiträge werden jeweils an der Generalversammlung festgelegt.
Art. 6
Ausgaben sind vom Vorstand zu genehmigen.
Art. 7
Mitglieder, die im Laufe des Jahres austreten oder ausgeschlossen werden, haben den ganzen Jahresbeitrag zu bezahlen und besitzen kein Rückforderungsrecht für bereits bezahlte Beträge. Über Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand.
Art. 8
Neumitglieder, die im Laufe des Jahres beitreten, haben nur den Anteil vom Jahresbeitrag des Eintrittquartals zu entrichten.
Art. 9
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Februar.
6.Austritt
Art. 1
Mitglieder welche die Interessen des Clubs schädigen oder in Verruf bringen, können durch Vorstandsentschluss nach einer Mahnung, schriftlich ausgeschlossen werden.
Art. 2
Der Austritt aus dem Club kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erklärt werden und muss schriftlich erfolgen. Über Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand.
7.Schlussbestimmungen
Art. 1
Die Auflösung des Clubs kann nur durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen.
Art. 2
Bei einer Auflösung des Clubs wird das nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten noch verbleibende Vereinsvermögen anteilsmäßig unter den Mitgliedern verteilt. Ist der Club zu diesem Zeitpunkt verschuldet, wird die Schuld durch die Vereinsmitglieder gedeckt.
Art. 3
Für alle in den Statuten nicht vorgesehenen Fälle ist der Vorstand zuständig.
Art. 4
Über die Auflösung des Club- Kontos und der Neuwahl des Vorstandes hat in den ersten drei Jahren der Gründungsvorstand das entgültige Entscheidungsrecht!
Angenommen an der Gründerversammlung vom 7. Juni 2002
Geändert an der Generalversammlung vom 8.Februar 2003